Im Rahmen des Haushaltsgesetzes 2020 sieht eine Steuerverordnung vor, dass allen Betreibern, die im Bereich Wirtschaft und Kunst oder in freien Berufen tätig sind, ein Steuerguthaben zusteht.
Das Ausmaß des Guthabens beträgt 30% der belasteten POS-Provisionen, die aufgrund von Zahlungseingängen mittels Debit-, Kredit- und Wertkarte sowie anderen rückverfolgbaren elektronischen Mitteln errechnet worden sind. Die Provisionen betreffen Warenübertragungen und Dienstleistungen an Endverbraucher ab 1. Juli 2020, Nähere Auskünfte dazu erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater.